( KA-AZG § 7 Abs 1 ) Bei tatsächlicher - auch nur kurzzeitiger - Inanspruchnahme eines Arztes während des Rufbereitschaftsdienst es ist danach eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren, sofern die Zeit zwischen Dienstende und Beginn des Arbeitseinsatzes nicht bereits 11 Stunden betragen hat. BMAGS 21.600/8-VIII/D/5/97 v. 24. 7. 1997. Aus dem Artikel „Rufbereitschaft und Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz“ von Dr. Gerhard Aigner, Wien. (RdM 1997/150, Heft 5)