( AZG § 20, § 28 ) Personalmangel an Operationsgehilfen ist vom Arbeitgeber zu vertreten und scheidet als übergesetzlicher Notstand als Rechtfertigung für eine Arbeitszeitüberschreitung aus.
VwGH 97/11/0039, 0040 v. 26.06.1997
Operationsgehilfen sind mit Ärzten und dem Diplomierten Krankenpflegepersonal, bei denen es im Bereich des Möglichen liegt, dass sie nicht (in ausreichendem Ausmaß) für eine Anstellung zur Verfügung stehen, nicht vergleichbar (vgl. VwGH 96/11/0046 v. 1. 10. 1996 = ARD 4815/3/97). Operationsgehilfen bedürfen lediglich einer verhältnismäßig kurzen Ausbildung. Diese ist im Übrigen bei Bedarf von der Krankenanstalt (richtig: vom Krankenanstaltenträger) einzurichten. Es erscheint daher nicht plausibel, dass es a priori unmöglich gewesen sein soll, Operationsgehilfen in einem zur Entsprechung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften erforderlichen Ausmaß anzustellen und auszubilden.