vorheriges Dokument
nächstes Dokument

GewO § 82 lit f

ArbeitsrechtARD 4892/14/97 Heft 4892 v. 2.12.1997

( GewO § 82 lit f ) Ist dem Arbeitnehmer bekannt, dass er für die Inanspruchnahme von Zeitausgleich eine Erlaubnis hätte einholen müssen, und ist er ohne diese 2 volle Arbeitstage vom Dienst ferngeblieben, ist dieses Verhalten als schuldhaft und pflichtwidrig und auf Grund der langen Dauer jedenfalls als erheblich anzusehen. ASG Wien 11 Cga 44/96m v. 14.02.1997, rk.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte