( GewO § 82 lit f ) Ist dem Arbeitnehmer bekannt, dass er für die Inanspruchnahme von Zeitausgleich eine Erlaubnis hätte einholen müssen, und ist er ohne diese 2 volle Arbeitstage vom Dienst ferngeblieben, ist dieses Verhalten als schuldhaft und pflichtwidrig und auf Grund der langen Dauer jedenfalls als erheblich anzusehen. ASG Wien 11 Cga 44/96m v. 14.02.1997, rk.