1. Die Kündigungsbestimmungen nach § 1159 ABGB idF BGBl I 2017/153 sind auf freie Dienstverhältnisse grundsätzlich nicht anzuwenden.2. Wurde ein Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann es mangels gegenteiliger Vereinbarung unter Setzung einer angemessenen Frist frei, also ohne Vorliegen besonderer Kündigungsgründe, gekündigt werden. Wie lange Vertragsparteien an ihre Verpflichtungen gebunden bleiben, hängt von der Art des Geschäfts und von den Fristen ab, die von redlichen Vertragsparteien üblicherweise vereinbart werden; dabei liefern die sachlich nächstliegenden Vorschriften und die Interessen der konkreten Vertragsparteien wesentliche Anhaltspunkte.

