1. Das Kriterium der "maßgebenden wirtschaftlichen Bedeutung" iSd § 4 Abs 2 Z 3 ArbVG verfolgt - ebenso wie die Vorschrift des § 4 Abs 2 Z 2 ArbVG - das Ziel, "kleinere Berufsvereinigungen" von der Kollektivvertragsfähigkeit auszuschließen.2. Sowohl für Arbeitnehmer- als auch für Arbeitgeberverbände kommt dem Vergleich der Zahl der tatsächlich erfassten Mitglieder mit der Zahl der für eine Mitgliedschaft in Frage kommenden AN bzw AG entscheidende Bedeutung zu.3. Zur Beurteilung der maßgebenden wirtschaftlichen Bedeutung gem § 4 Abs 2 Z 3 ArbVG ist auch bei Vereinigungen von AG auf die Zahl der Mitglieder abzustellen, allerdings - anders als bei Arbeitnehmervereinigungen - auch bei Vorliegen niedrigerer (absoluter oder relativer) Mitgliederzahlen eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung bestehen kann. Unter anderem wird bei einer niedrigeren Mitgliederzahl eines Arbeitgeberverbandes dessen maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung dann angenommen werden können, wenn die der Vereinigung zugehörigen Mitglieder einen entsprechend hohen Anteil der in dem betreffenden Bereich tätigen AN beschäftigen.

