Enthält der für die Bemessung des Wochengeldanspruchs maßgebliche dreimonatige Beobachtungszeitraum nur nach § 162 Abs 3 Satz 6 ASVG nicht zu berücksichtigende Zeiten, verlängert sich der Beobachtungszeitraum um diese Zeiten (dh um drei Monate bzw 13 Wochen), wobei diese Zeiten bei der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht zu bleiben haben. Liegen in dem so neu berechneten Beobachtungszeitraum wieder nur nicht zu berücksichtigende Zeiten, ist der Beobachtungszeitraum so lange um drei Monate (bzw 13 Wochen) nach vorne zu verschieben, bis ein Zeitraum von drei vollen Kalendermonaten (bzw 13 Wochen) erreicht wird, aus dem sich ein durchschnittlicher Arbeitsverdienst errechnen lässt.Bezog die Versicherte im Beobachtungszeitraum sohin aufgrund von § 8 MSchG nicht den vollen Arbeitsverdienst, weil sie keine Zeitguthaben (aus einer Gleitzeitvereinbarung) aufbauen konnte, bleibt der Arbeitsverdienst für jene Kalendermonate, in denen ohne Anwendung des § 8 MSchG Plusstunden gesammelt und in weiterer Folge (aufgrund einer Gleitzeitvereinbarung nach Ende der jeweiligen Gleitzeitperiode) abgegolten worden wären, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 162 Abs 3 ASVG außer Betracht.

