Übt eine versicherte Person mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, welche eine ASVG-Vollversicherung begründen, liegt die nötige Einbindung in das System der PV vor, weshalb diese Zeiten "eine Tätigkeit" iS des Tätigkeitsschutzes nach § 255 Abs 4 ASVG darstellen können.Werden mehrere Tätigkeiten parallel ausgeübt, ist für die Charakterisierung der "einen Tätigkeit" iSd § 255 Abs 4 ASVG die Gesamttätigkeit maßgeblich. Hierbei ist weder ausschlaggebend, ob die parallel ausgeübten Tätigkeiten in einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen ausgeübt werden, noch, ob sie vergleichbar oder in wesentlichen Tätigkeitselementen übereinstimmend sind.

