1. Von der Hemmungswirkung nach § 54 Abs 5 ASGG werden grundsätzlich alle durch die beteiligten kollektivvertragsfähigen Körperschaften vertretenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfasst, auf die der im Feststellungsantrag behauptete anspruchsbegründende Sachverhalt zutrifft.2. Die Fristhemmung nach § 54 Abs 5 ASGG kommt den vom Feststellungsverfahren betroffenen Arbeitnehmern ungeachtet dessen zugute, dass der Feststellungsantrag abgewiesen wurde.