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Verjährung und Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG

EntscheidungsbesprechungAufsatzThomas SchoditschJAS 2019, 178 - 181 Heft 2 v. 7.6.2019

1. Von der Hemmungswirkung nach § 54 Abs 5 ASGG werden grundsätzlich alle durch die beteiligten kollektivvertragsfähigen Körperschaften vertretenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfasst, auf die der im Feststellungsantrag behauptete anspruchsbegründende Sachverhalt zutrifft.2. Die Fristhemmung nach § 54 Abs 5 ASGG kommt den vom Feststellungsverfahren betroffenen Arbeitnehmern ungeachtet dessen zugute, dass der Feststellungsantrag abgewiesen wurde.

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