1. Bei Feststellung der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung ist auch die wirtschaftliche Funktion des einen Fachbereichs für den anderen Fachbereich einzubeziehen.2. Führt daher die öffentliche Wahrnehmung als Rettungsdienst dazu, dass auch die Krankenbeförderung in einem stärkeren Ausmaß in Anspruch genommen wird, so ist dies ein Indiz dafür, dass die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung im Bereich des Rettungsdienstes liegt.3. Ist darüber hinaus eine Gleichwertigkeit des Fuhrparks gegeben und sind Gesamtumsatz, Aufwand und Personaleinsatz im Bereich des Krankentransports höher, so ist davon auszugehen, dass der Rettungsdienst dem Gesamtbetrieb der Bekl die wirtschaftliche Prägung gibt.4. Auf die Beurteilung der Gültigkeit mehrerer aufeinanderfolgender Satzungen im selben Regelungsbereich finden die allgemeinen Grundsätze der Normenkonkurrenz Anwendung.