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Schadensberechnung und Vorteilsanrechnung von Sozial(versicherungs-)leistungen bei "wrongful birth"

EntscheidungsbesprechungAufsatzStephan PreeJAS 2019, 194 - 204 Heft 2 v. 7.6.2019

1. Soweit die Unterhaltsbedürfnisse eines Kindes infolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt werden, bestehen keine Unterhaltsansprüche des Kindes gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen, weil kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht.2. Die Anrechnung eines Vorteils muss dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen. Es ist also nicht schlechthin jeder Vorteil anzurechnen, der dem Geschädigten aus dem vom Schädiger verursachten Ereignis zufließt, sondern es kommt immer auf die besondere Art des erlangten Vorteils und den Zweck der Leistung des Dritten an.3. Insbesondere ist in Fällen von Sozialleistungen, die im Hinblick auf eine bestimmte durch das schädigende Ereignis ausgelöste soziale Situation gewährt werden, grundsätzlich davon auszugehen, dass der Dritte seine Leistungen dem Geschädigten unabhängig vom Ausmaß seines Schadenersatzanspruchs und zusätzlich zu diesem zuwenden will, sie aber nicht in der Absicht erbringt, den Schädiger zu entlasten.

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