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Entlassung und ärztliche Verschwiegenheitspflicht

EntscheidungsbesprechungAufsatzFelix WallnerJAS 2018, 33 - 40 Heft 1 v. 9.3.2018

Nach § 54 Abs 1 ÄrzteG 1998 sind der Arzt und seine Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. Ein Arzt darf daher "in eigener Sache" Berufsgeheimnisse jedenfalls nur im unbedingt notwendigen Ausmaß preisgeben. Ob das Vorliegen höherwertiger Interessen eine Durchbrechung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht rechtfertigt, ist eine Frage des Einzelfalls

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