vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Wahlzeuge einer Betriebsratswahl: Entgeltfortzahlungsanspruch - unzulässige Urlaubsvereinbarung

EntscheidungsbesprechungAufsatzMonika DrsJAS 2018, 23 - 32 Heft 1 v. 9.3.2018

1. Nach § 23 BRWO ist jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Betriebsratswahl zugelassen wurde, berechtigt, für jeden Wahlort höchstens zwei Wahlzeugen zu bezeichnen, denen das Recht zusteht, die Wahlhandlung zu beobachten. Die Bestellung von Wahlzeugen ist ein Recht der wahlwerbenden Gruppen, keine Verpflichtung. Die Nichtzulassung ordnungsgemäß nominierter Wahlzeugen stellt einen Verfahrensfehler dar.2. Weder das ArbVG noch die BRWO enthalten Bestimmungen über einen Freistellungs- bzw Entgeltfortzahlungsanspruch von Wahlzeugen für die Zeit der Ausübung ihrer Tätigkeit. Eine derartige Regelung findet sich in § 55 Abs 1 ArbVG sowie § 13 Abs 4 BRWO nur für den Wahlvorstand. Diese Regelung dient aber nur der Klarstellung und damit der Absicherung der Rechtsstellung der Mitglieder des Wahlvorstands und lässt keinen Umkehrschluss zu, wonach für andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl eine bezahlte Dienstfreistellung ausgeschlossen ist.3. Nach § 8 Abs 3 AngG (§ 1154b Abs 5 ABGB) besteht ein Anspruch auf Entgelt, wenn der Angestellte (AN) durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird. Die Mitwirkung als Wahlzeuge stellt einen solchen wichtigen Grund dar. Es besteht daher grundsätzlich ein Entgeltfortzahlungsanspruch für Wahlzeugen; es hat allerdings eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des AN an der Tätigkeit als Wahlzeuge und den Interessen des AG an der Arbeitsleistung des AN zu erfolgen.4. Nach § 4 Abs 2 Fall 3 UrlG kann für Zeiten einer Dienstverhinderung mit Entgeltfortzahlungsanspruch ein Urlaub nicht vereinbart werden, wenn diese Umstände bereits bei Abschluss der Vereinbarung bekannt waren. Die Tage, in denen der AN bei der Betriebsratswahl als Wahlzeuge tätig war, gelten daher nicht als Urlaub.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!