Laut OGH erfordert eine Videoeinvernahme nach § 277 ZPO die Anwesenheit des Zeugen beim auswärtigen Gericht. Dies soll auch bei Auslandszeugen im Anwendungsbereich der EuBewVO gelten. Ist ein Zeuge aus persönlichen Gründen am Erscheinen vor dem auswärtigen Gericht gehindert, so kann auf Antrag eine Frist gem § 279 ZPO gesetzt werden. Läuft diese fruchtlos ab, wird auf Antrag die Verhandlung ohne Zeugeneinvernahme fortgesetzt ("Präklusion" des Zeugenbeweises). Gegen die Ansicht des OGH, wonach bei der Videoeinvernahme gem § 277 ZPO eine Zuschaltung vom Wohnort des Zeugen jedenfalls ausscheidet, sprechen allerdings neben dem klaren Wortlaut und Zweck der Bestimmung auch der grundrechtlich abgesicherte Anspruch auf effektive Justizgewährung.

