§§ 1, 5 EKHG verankern eine von der Rechtswidrigkeit und vom Verschulden ieS losgelöste Haftung des Kfz-Halters auf Ersatz von Personen- und Sachschäden, die durch einen Unfall beim Betrieb seines Kfz ausgelöst werden (§§ 1, 5 EKHG). Diese "strict liability" wird Gefährdungshaftung genannt und beruht auf einer Art von Symmetriegedanken: "Wer den guten Tropfen genießt, der muß sich auch den bösen Tropfen gefallen lassen". (FN ) Der vorliegende Beitrag verschafft dem Leser einen gerafften Überblick über die nicht leicht verständlichen Regelungen des EKHG. Sein Fokus liegt auf einer systematischen Erfassung jener Probleme, die in der Rsp einer Lösung zugeführt worden sind.

