Das Recht auf Akteneinsicht zählt zu den wesentlichen Parteienrechten im Verwaltungsverfahren. Zum einen unterliegt dieses Recht aber Einschränkungen, zum anderen bestehen auch andere Einsichts- und Auskunftsrechte. Dies wirft daher Fragen in Bezug auf Reichweite und Abgrenzung dieser Berechtigung auf.
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