Die Möglichkeiten, die Aufhebung eines Gesetzes als verfassungswidrig zu beantragen, wurden per 1. 1. 2015 um den Parteiantrag erweitert. Das zur Verfügung stehende System zur Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen wurde damit aber auch komplexer und unübersichtlicher.
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