Der vermeintliche leibliche Vater ist bereits allein aufgrund der Behauptung der biologischen Abstammung als Dritter, der zu dem Kind in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis steht, anzusehen. Damit ist er nach § 188 Abs 2 ABGB im Kontaktrechtsverfahren antragslegitimiert. Aus Art 8 EMRK folgt jedoch kein Recht des behaupteten biologischen Vaters, in jedem Fall die Feststellung der Abstammung im Rahmen des Kontaktrechtsverfahrens zu erwirken.

