( ASVG § 175 Abs 1 und Abs 2 Z 7, ASchG § 44, AAV § 65 Abs 3 ) Die Verätzung der Speiseröhre durch Trinken eines Spülmittels aus einer im Betrieb herumstehenden Weinflasche gilt als Arbeitsunfall und steht unter UV-Schutz.
OGH 10 Ob S 2141/96t v. 22.10.1996