( BSVG § 72 ) Wurde einem Versicherten auf Grund ausländischer Versicherungszeiten die Pension eines Staates, mit dem ein SoSi-Abkommen besteht (hier: Schweden), gewährt, rechtfertigt die bewusste Verschweigung dieser Versicherungszeiten bei Antragstellung auf seine österreichische Pension, auf die die ausländische Pension anrechenbar ist, die Rückforderung des anrechenbaren Teiles der Pension.