( ABGB § 1495, § 1486 Z 5 ) Lohnforderungen gegen den Ehepartner können auch bei einer kollektivvertraglichen Verfallsfrist, bei aufrechter oder erst seit kurzem aufgehobener häuslicher Gemeinschaft weder verjähren noch verfallen.
OGH 8 Ob A 250/95 v. 23.05.1996