( BPGG § 4 Abs 3, EinstV § 8 ) Ist ein Pflegebedürftiger zur Fortbewegung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen und weist er überdies einen deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten auf, erfüllt er ohne weitere Prüfung die Voraussetzungen eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes, woraus sich ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 5 ableitet, auch wenn er sich mit Hilfe des Rollstuhls weitgehend selbständig bewegen kann.