( InvestPrämG § 8 ) Die Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters, der als Mitunternehmer anzusehen ist, innerhalb der Behaltefrist führt nicht zur Rückzahlungspflicht der Investitionsprämie, und zwar unabhängig davon, ob der scheidende Gesellschafter seinen Anteil einem anderen Gesellschafter oder einem Dritten veräußert, der an seiner Stelle in die Gesellschaft eintritt. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn bei einer aus nur zwei Personen bestehenden Mitunternehmerschaft ein Gesellschafter ausscheidet und seinen Anteil an den Verbleibenden überträgt, der den Betrieb als Einzelunternehmer weiterführt. VwGH 92/14/0049 v. 17.09.1996. (Bescheid aufgehoben)