( GrEStG § 3 Abs 2 ) Wird ein gemeinschaftliches (Grund-)Vermögen als ein Komplex mehrerer wirtschaftlicher Einheiten (Grundstücke) geteilt, handelt es sich nicht um eine Sachteilung, sondern um einen Austausch einzelner Vermögensbestandteile, der nach § 3 Abs 2 GrEStG nicht begünstigt ist. VwGH 96/16/0133 v. 20.08.1996. (Beschwerde abgewiesen)