( KVStG § 2 Z 3 ) Machte die Überschuldung einer Kommanditgesellschaft vor der Leistung von Einlagen, die aus eigenen Mitteln der Gesellschafter stammten und der Gesellschaft "wie Fremdkapital" zur Verfügung gestellt wurden, nahezu 20 Mio Schilling aus, sind diese Einlagen in Hinblick auf die durch sie bewirkte Abdeckung von Verbindlichkeiten, denen keine konkreten Leistungen der Gesellschaft gegenüberstanden, geeignet, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. VwGH 94/16/0227 v. 26.06.1996. (Beschwerde abgewiesen)