§ 255 Abs 3 ASVG - Die Tätigkeit eines Prosekturgehilfen, zu dessen Tätigkeitsbereich typischerweise die Vorbereitung und Mithilfe bei der Autopsie, die Entsorgung der Abfälle, die Versorgung des Toten und die Reinigung der benützten Materialien gehört, stellt infolge der geringen Ausbildungsdauer keinen angelernten Beruf iSd § 255 Abs 2 ASVG dar.