Ein im dritten Lehrjahr beschäftigter Kfz-Mechanikerlehrling war zur selbständigen Durchführung bestimmter Reparaturarbeiten berechtigt. Um die Fahrtauglichkeit des von ihm reparierten Pkw zu überprüfen, wollte er eine Probefahrt auf dem Firmengelände machen. Er stieß jedoch gegen eine Hebebühne, auf der sich ein anderer Pkw befand. Dieser stürzte herab und verletzte einen Arbeitskollegen des Lehrlings schwer. Der Lehrling erwarb fünf Tage nach diesem Unfall seinen Führerschein. Der OGH geht davon aus, dass der Lehrling fünf Tage vor seiner Führerscheinprüfung über ausreichende praktische Erkenntnisse verfügt hat, um einen Pkw richtig zu lenken. Der Unfall ist also nicht auf fehlende Fahrkenntnisse des Lehrlings zurückzuführen, sondern auf die nicht ordnungsgemäß abgeschlossene Reparaturarbeit.