Hat der Gebäudeeigentümer das Gebäude an nahe Angehörige unter Zurückbehaltung des Fruchtgenusses verschenkt und verpflichtet er sich als Fruchtgenussberechtigter erst Jahre nach der Schenkung zur Zahlung eines Entgelts an die neuen Eigentümer für die Abnutzung der Substanz des Fruchtgenussgebäudes (sog "AfA-Miete"), so ist die Vereinbarung solcher Zahlungen nicht fremdüblich. Mangels Fremdüblichkeit können diese Zahlungen zur Substanzabgeltung bei den Vermietungseinkünften des Fruchtgenussberechtigten nicht abgezogen werden.

