Auf nicht ganz kurzfristige Bestandverträge und auch auf sonstige nicht ganz kurzfristige Dauerschuldverhältnisse ist § 6 Abs 2 Z 4 KSchG nicht anwendbar.
10 Ob 15/25s
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Auf nicht ganz kurzfristige Bestandverträge und auch auf sonstige nicht ganz kurzfristige Dauerschuldverhältnisse ist § 6 Abs 2 Z 4 KSchG nicht anwendbar.
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