Es besteht kein Raum für eine teleologische Reduktion des § 33 Abs 1 Satz 2 MRG auf jene Fälle, in denen die Wirksamkeit der verfristeten Mieterkündigung zum nächsten möglichen Termin tatsächlich im Interesse des Mieters liegt.
4 Ob 1/25p
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