Das in § 8 Abs 3 MRG normierte Schonungsprinzip macht es nur dann, wenn eine für den Mieter schonendere und für den Vermieter nicht ungünstigere Alternative zur Erreichung desselben Zwecks zur Verfügung steht, notwendig, dass der Vermieter diese schonendere Alternative ergreift. Bei im Wesentlichen gleicher Eingriffsintensität steht es dem Vermieter frei, von welchem seiner Mieter er die Duldung begehrt.
5 Ob 16/25a

