Dieser Beitrag befasst sich nicht mit der Frage, ob § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auch bei längerfristigen Dauerschuldverhältnissen gilt, sondern allein mit den Erwägungen der Entscheidung 10 Ob 15/25s, (FN ) eine Anfechtung der Wertsicherungsvereinbarung nach § 879 Abs 3 ABGB oder nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG komme nicht in Betracht, weil es durch die Vorschreibung des höheren Mietzinses, berechnet vom Ausgangsmonat Dezember 2020, und durch die danach ein Jahr lang pünktlich geleisteten Mietzinszahlungen der Kl zu einer nachträglichen Vertragsanpassung gekommen sei. Das ist meines Erachtens nicht richtig.

