Nachdem der Oberste Gerichtshof in einigen Entscheidungen Wertsicherungsklauseln als unzulässig beurteilte, da diese gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG verstießen, entschied nunmehr der 10. Senat des OGH, dass diese Bestimmung auf Wertsicherungsklauseln nicht anwendbar sei. Damit wären wohl die meisten Wertsicherungsklauseln zulässig. Die Begründung ist dogmatisch jedoch nicht gelungen. Die Entscheidung hat eher den Charakter einer rechtspolitischen Weichenstellung.

