Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs 3 WFG 1984 (hier: Gebühr für die Eintragung zum Erwerb des Pfandrechts) ist, dass im Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch bereits eine Förderungszusicherung erteilt wurde. Maßgebend ist, dass im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld bereits ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf die Förderung besteht. Es kommt daher nicht darauf an, dass im Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch die Förderung des WE-Objekts bereits beantragt war. Auch die Mitteilung des Amts der LReg, es bestünde eine Förderungsmöglichkeit, reicht nicht aus, zumal daraus noch kein Rechtsanspruch auf Förderung abzuleiten ist.

