Eine vertragliche vereinbarte, aber nicht verbücherte Servitut ist (nur, aber immerhin) zwischen den Vertragsparteien wirksam.
Eine Klage des Eigentümers wegen der Anmaßung einer Servitut kann auch auf Beseitigung gerichtet werden. Konkrete Beseitigungsmaßnahmen können aber nur gefordert werden, wenn sie das einzige Mittel zur Verhinderung des verpönten Erfolgs sind.

