Nach hRsp haftet für den unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht auch derjenige, der den Eingriff veranlasst hat, den unerlaubten Zustand aufrecht hält oder von dem sonst Abhilfe zu erwarten ist. Störer ist nach der Rechtsprechung auch, wer den unerlaubten Zustand aufrecht hält oder fördert bzw die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehen können. Die Störereigenschaft wird dabei nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Dritten aus eigenem Antrieb und selbstverantwortlich handeln.

