§ 9 Abs 2 BTVG sieht vor, dass bei einem Bauträgervertrag über den Erwerb von WE die Anmerkung der Einräumung von WE gem § 40 Abs 2 WEG 2002 eine "ausreichende bücherliche Sicherstellung" des Erwerbers darstellt. Dies bedeutet aber nicht, dass diese bücherliche Anmerkung für sich genommen ausreichend ist: Vielmehr stellt sie nur ein Element der Sicherung dar, zu dem zahlreiche weitere wie insb die Einhaltung des Ratenplans, das Vorliegen der behördlichen Genehmigungen, der Besitz einer zur grundbücherlichen Durchführung des Rechtserwerbs geeigneten Titelurkunde sowie die Sicherstellung der Lastenfreiheit nach § 9 Abs 3 BTVG gehören.