vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Haftung des Bauträgers für Säumnisse "seiner" mit ihm in weiterer Folge verschmolzenen Hausverwaltung und zum Vorteilsausgleich im Schadenersatzrecht

WohnungseigentumsrechtRechtsprechungJudikaturChristian Praderimmolex 2021/8immolex 2021, 18 - 19 Heft 1 v. 12.1.2021

Ein Hausverwalter hat grundsätzlich alle Maßnahmen, die zur Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Guts dienen, zu besorgen. Dazu gehören auch die Überwachung des Erhaltungszustands eines Hauses und die Setzung geeigneter Maßnahmen zur Behebung bestehender Mängel. Für den Fall der Verschmelzung der bekl Bauträgerin als Übernehmerin mit der übertragenden Tochtergesellschaft hat diese für allfällige Versäumnisse der Hausverwaltung einzustehen. Dies gilt auch für die Frage des Verjährungsbeginns, wenn also die Schäden durch die verpflichtend durchzuführenden Kontroll- und Wartungsarbeiten schon deutlich früher hätten erkannt werden können.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!