Die Vorschaltung der Schlichtungsstelle vor Befassung der Gerichte in außerstreitigen Mietrechtssachen gem § 39 MRG bildet eine zwingende Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren bei sonstiger Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs. (FN ) Dem konkreten Wortlaut des verfahrenseinleitenden Antrags kommt daher eine besondere Bedeutung zu.
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