Die EigG ist, solange keine Bindung an anderslautende gerichtliche Entscheidungen besteht, jederzeit befugt, in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung, wie etwa der Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft, tätig zu werden. Auch die erstmalige Herstellung eines mangelfreien Zustands zählt zur Erhaltung.
5 Ob 181/20h