Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen wie auch eine Steigerung des Wohn- und Verkehrswerts der Wohnung reichen für die Annahme eines wichtigen Interesses idR nicht aus.
5 Ob 26/20i
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Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen wie auch eine Steigerung des Wohn- und Verkehrswerts der Wohnung reichen für die Annahme eines wichtigen Interesses idR nicht aus.
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