Nach stRsp wird das Recht des Hauseigentümers, Dritte von der Benutzung seines Eigentums auszuschließen, durch eine von ihm getroffene Verfügung beschränkt. Es bedarf aber zumindest "irgendeiner" wirksamen (Rechts-)Grundlage zwischen demjenigen, der sein Benutzungsrecht vom Eigentümer ableitet, und dem Dritten, damit Letztgenannter - auch im Verhältnis zum Eigentümer - nicht als titellos anzusehen ist.
10 Ob 106/19y