Die Erwerbsbeschränkungen in § 5 Abs 2 WEG verbieten jedenfalls die Einverleibung des WE an einem "nicht zustehenden" Kfz-Abstellplatz in einem Rang, der zeitlich vor dem Ablauf der Wartefrist liegt. Kauft ein WEer (WE-Bewerber) eines Bedarfsobjekts zusätzlich mit einem Vorkaufsrecht belastete Miteigentumsanteile verbunden mit WE an einem Kfz-Abstellplatz, ist eine Einverleibung seines Rechts an diesem Abstellplatz nur zulässig, wenn er die Zustimmung oder den Verzicht des Vorkaufsberechtigten nachweist. Damit wird eindeutig die in § 5 Abs 2 Satz 1 und 2 WEG beabsichtigte Verteilungsgerechtigkeit beeinträchtigt. WEer oder liegenschaftsfremde Personen, die sich einen (zusätzlichen) Kfz-Abstellplatz durch ein intabuliertes Vorkaufsrecht sichern wollen, können verhindern, dass andere WEer von Bedarfsobjekten WE an einem Kfz-Abstellplatz nach den Kriterien des § 5 Abs 2 WEG erwerben können. Der Antrag auf Einverleibung eines solchen Vorkaufsrechts ist daher gem § 94 GBG infolge Umgehung abzuweisen.