Bei der für eine Liegenschaftsteilung durch Begründung von WE erforderlichen Nutzwertfestsetzung kommt es nur auf die Nutzfläche der einzelnen Objekte und auf werterhöhende oder wertvermindernde Eigenschaften wie bspw die Lage im Gebäude (etwa welches Stockwerk) an, nicht aber darauf, ob und zu welchen Konditionen das Objekt vermietet ist.
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