Im Fall einer Abtretung der Mietzinsforderung an einen Dritten genügt auch schon ein Zahlungsverzug gegenüber diesem Dritten. Das Recht nach § 1118 ABGB könnte der Dritte nicht ausüben.
4 Ob 14/20t
Schlagwörter:
Im Fall einer Abtretung der Mietzinsforderung an einen Dritten genügt auch schon ein Zahlungsverzug gegenüber diesem Dritten. Das Recht nach § 1118 ABGB könnte der Dritte nicht ausüben.
4 Ob 14/20t
Schlagwörter: