Die für die Bemessung der Rechtsgeschäftsgebühr für Bestandverträge nach § 33 TP 5 Abs 3 GebG entscheidende Vertragsdauer hängt davon ab, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht. Die Möglichkeit, den Vertrag aus einzelnen, bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig auflösen zu können, steht der Beurteilung des Vertrags als eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen nicht im Wege. Wesentlich ist eine Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Realisierung der vereinbarten Kündigungsgründe.