Bei der Prüfung, ob und wie weit bei der Gebrauchsüberlassung einer Wohnung die Schutzbestimmungen des MRG zur Anwendung gelangen, sind Mietverträge - die nach Maßgabe der Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs 2 bis 4 MRG grundsätzlich dem MRG unterliegen - bzw auch sonstige obligatorische Wohn(ungs)rechte unter Angehörigen von familienrechtlichen Wohnverhältnissen
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