In Bezug auf die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG 1988, laut der das Eigenheim oder die Eigentumswohnung dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung zumindest für fünf Jahre als Hauptwohnsitz gedient haben muss, erweist es sich grundsätzlich als nicht schädlich, wenn der Hauptwohnsitz bereits vor der Veräußerung aufgegeben wurde. Dennoch liegt der Befreiungsbestimmung die Überlegung zugrunde, dass der Veräußerungserlös aus dem Verkauf des (ehemaligen) Hauptwohnsitzes typischerweise der Finanzierung eines neuen Hauptwohnsitzes dient. Wurde allerdings die Immobilie aus Anlass eines günstigen Kaufpreises als eine der Vermögensverwaltung dienende Wertanlage angeschafft (und ab Begründung des Eigentums nicht mehr als Hauptwohnsitz genutzt), weitervermietet und letztlich verkauft und so die vorgenannte Überlegung des Gesetzgebers nicht erfüllt, muss der Wortlaut der genannten Befreiungsbestimmung teleologisch reduziert werden. Eine reine Wortinterpretation stünde dem Regelungszweck der Bestimmung entgegen.