Die Eigentümergemeinschaft haftet in Angelegenheiten der Verwaltung den einzelnen WEern wegen schädigender Handlungen oder Unterlassungen des Verwalters nur deliktisch.
5 Ob 142/19x
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Die Eigentümergemeinschaft haftet in Angelegenheiten der Verwaltung den einzelnen WEern wegen schädigender Handlungen oder Unterlassungen des Verwalters nur deliktisch.
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