Das dingliche Recht der Dienstbarkeit wird erst durch die Eintragung im Grundbuch erworben. Die vertragliche Einräumung von einer Dienstbarkeit entsprechenden Rechten wirkt vor der Verbücherung aber immerhin zwischen den Vertragsparteien. Auch bei solchen vertraglich vereinbarten, aber noch unverbücherten Dienstbarkeiten ist eine Freiheitsersitzung möglich.
8 Ob 124/19y