Auch für Dienstbarkeiten gilt der Grundsatz, dass rechtsgeschäftlich in die Gewahrsame des Berechtigten überlassene Sachen grundsätzlich nicht ersessen werden können; dies ergibt sich zum einen daraus, dass es in einem solchen Fall zumindest idR an der auch für eine lange Ersitzung nach § 1477 ABGB notwendigen Redlichkeit fehlt. Der Umstand der bloß obligatorischen Gebrauchsüberlassung ist dem Nutzer im Normalfall nämlich bekannt und wenn nicht, muss er ihm für gewöhnlich bekannt sein.